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AGB

Allgemeine

Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der intelligent IT solutions GmbH & Co. KG

(im Folgenden IITS genannt)

§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der IITS, mit Ausnahme von Consulting-Tätigkeiten (dazu §1Nr. 4,§§ 12,13), gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) gelten die nachstehenden Bedingungen, auch wenn sich IITS im Einzelfall nicht ausdrücklich hierauf beruft.
(2) Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt IITS nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung oder wenn IITS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Alle Vereinbarungen zwischen IITS und dem Kunden bei Vereinbarung und Ausführung des Vertrages sind schriftlich festzulegen.
(4) Bei Consulting-Tätigkeiten schuldet die IITS die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen durch qualifizierte Mitarbeiter; sie schuldet keinen konkreten Erfolg. Grundsätzlich stehen dem
Kunden daher keine Schadensersatzansprüche zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn IITS die ihr obliegenden Vertragspflichten schuldhaft verletzt haben sollte. Die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Die §§ 4,12 und 13 dieser AGB finden auch bei Consulting-Tätigkeiten Anwendung.

§ 2 Vertragsabschluß
(1) Die Angebote von IITS bzgl. Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen (incl. Werbung) zunächst unverbindlich. Angaben in diesem Sinne sowie in öffentlichen Äußerungen von IITS, Herstellern oder Gehilfen (§ 434 BGB) werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in dem Vertrag darauf ausdrücklich Bezug genommen wird.
(2) Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen, kann IITS dieses binnen 12 Werktagen annehmen. Ein Vertragsabschluss kommt erst mit Annahme Kundenangebotes durch IITS zustande.

§ 3 Lieferung und Lieferfristen
(1) Der Umfang der Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus dem Vertrag. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf einer Forderung des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Kunden unzumutbar sind.
(2) Sind Teillieferungen für den Kunden zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.
(3) Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von setzt die rechtszeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(4) Wird IITS selbst nicht beliefert, obwohl IITS deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird IITS von seiner Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten. Die Rechte des Kunden nach § 275 Abs.4 BGB bleiben hiervon unberührt, sofern sich aus § 10 dieser Geschäftsbedingungen in Hinblick auf die Haftung von IITS nicht anderes ergibt.
(5) Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von IITS nicht beherrschbaren Umständen bei IITS oder deren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall wird IITS den Besteller umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von IITS nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.
(6) Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Kunde keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und der Zahlungsanspruch von IITS gefährdet ist, ist IITS berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Kunde die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht binnen 12 Werktagen, so ist IITS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 4 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist, soweit anderes nicht vereinbart wird, der Geschäftssitz von IITS. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt ist Lieferung „ab Werk" vereinbart.

§ 5 Transport
Mit Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Ist die Ware vom Käufer abzuholen, geht die Gefahr mit Anzeige der Bereitstellung auf den Käufer über.

§ 6 Preise
(1) Die Preise verstehen sich als Nettopreise ausschließlich Mehrwertsteuer, Zoll, Fracht- und Verpackungskosten.
(2) Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware und der Rechnung. Sie gelten als bezahlt, wenn der Betrag IITS frei zur Verfügung steht.
(3) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung und ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich Zinsen und Nebenkosten Eigentum der IITS. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch hinsichtlich der Begleichung künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Der Kunde ist bis zum Widerruf ermächtigt, den Kaufpreis einzuziehen.
(3) Eingehung von Verpflichtungen in Hinblick auf die Vorbehaltsware außerhalb des ordentlichen Geschäftsganges, Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (einschließlich Leasing), die die Übereignung der Vorbehaltsware einschließen, oder die Sicherungsübereignung ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von IITS untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes und eine Abtretung ohne die Zustimmung von IITS im Rahmen eines Factoring. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Kunde auf das Eigentum von IITS hinweisen und IITS unverzüglich benachrichtigen.
(4) Der Kunde tritt hiermit sämtliche Forderungen ab, die ihm aus Weiterveräußerung oder Verarbeitung oder aus einem anderen Rechtsgrund aus der Ware gegen einen Abnehmer oder Dritte erwachsen; IITS nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen von IITS ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu machen und IITS die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
(5) Übersteigt der realisierbare Wert der IITS gegebenen Sicherheiten die Forderungen um 15 % oder ihren Nennbetrag um 50 % ist IITS auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von IITS (bis zur vorgenannten Höhe von 15 % über den offenen Forderungen) verpflichtet.
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist IITS zur Rücknahme der Ware berechtigt. Das Recht, darüber hinaus nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten, bleibt hiervon unberührt. In der Zurücknahme oder Pfändung alleine liegt kein Rücktritt.

§ 8 Gewerbliche Schutzrechte, Eigentums - und Urheberrechte, Software
(1) Durch den Kaufvertrag und die Lieferung der Ware gehen keine Patente, Copyrights, eingetragene Marken oder andere gewerbliche Schutzrechte auf den Kunden über.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält IITS die Eigentums- und Urheberrechte; sie dürfen Dritten durch den Kunden nicht zugänglich gemacht werden.
(3) Soweit IITS Standardsoftware oder individuell programmierte Software liefert, ist der Kunde verpflichtet, einen gesonderten Lizenzvertrag mit dem jeweils Berechtigten, so dem Eigentümer der Software oder IITS zu schließen, wobei die Geschäftsbedingungen des Eigentümers jeweils Anwendung finden.

§ 9 Sachmängel
(1) Den Kunden trifft im Hinblick auf Sachmängel die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB.
(2) Aus Sachmängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, sowie in den Fällen des § 442 Abs.1 BGB kann der Kunde keine weiteren Rechte ableiten.
(3) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, ist IITS zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von IITS durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten gehen zu Lasten von IITS. Machen diese Kosten mehr als 50 % des Lieferwertes aus, ist IITS berechtigt, die Nacherfüllung ganz zu verweigern.
(4) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt (§ 440 S.2 BGB), in einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangel entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung; § 441 Abs.3,4 BGB) oder - in den Grenzen der folgenden Absätze - Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(5) Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haftet IITS nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(6) Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht" beruht, haftet IITS nur für den vertragstypischen Schaden.
(7) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Wir haften daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ferner nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Ware. Für Sachmängel haften wir nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(9) § 478 BGB bleibt durch die Absätze 2 -8 unberührt.

§ 10 Sonstige Schadensersatzhaftung
(1) Die Bestimmungen von § 9 Abs. 5 bis 7 gelten für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen entsprechend.
(2) Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsabschluß bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 Abs. 2, 311 a BGB) beschränkt sich die Ersatzpflicht von IITS auf das negative Interesse.
(3) Für die Deliktshaftung gelten die Bestimmungen in § 9 Abs. 5 - 7 ebenfalls entsprechend.
(4) Soweit die Haftung von IITS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von IITS.

§ 11 Verjährung
(1) Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers verjährt vorbehaltlich der §§ 438, 479 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung der Ware, bei gebrauchten Sachen in einem Jahr ab Ablieferung. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(2) Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB ein Jahr.
(3) Für Ansprüche aus dem ProdHaftG und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
(4) IITS haftet nicht dafür, dass ein Schaden dadurch entsteht, dass der Kunde die gelieferte Ware nicht ordnungsgemäß einsetzt oder die Dokumentationen, die zu der Ware geliefert werden, nicht beachtet. IITS haftet weiterhin nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass es unterlassen worden ist, eine tägliche Datensicherung durchzuführen.

§ 12 Abwerbung
Während der Dauer dieses Vertrages und innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung darf die Anstellung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen irgendwelcher Form durch Mitarbeiter von IITS, die für IITS Leistungen für den Kunden erbracht haben, durch den Kunden nur erfolgen, wenn IITS schriftlich das Einverständnis hierzu erklärt hat.

§ 13 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens oder mit Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, ist Oldenburg/Oldbg.
(2) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtsübereinkommens (CISG) sowie der deutschen Ausführungsgesetze zu diesem Übereinkommen sind ausgeschlossen.
(3) Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
(4) Sollte aus irgendwelchen Gründen eine der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
(5) Die Rechte des Kunden aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
(6) IITS weist den Kunden gemäß Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass die üblichen Daten wie Name und Anschrift in maschinenlesbarer Form gespeichert werden.

(Stand 31.10.2005)